Erstinbetriebnahme, Erstprüfungen und wiederkehrende Prüfungen (Wiederholungsprüfungen)

Für die Sicherheit der Bediener Ihrer Maschinen und Anlagen kommen teilweise bei Sicherheitsfunktionen Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS) zum Einsatz.
Sie als Betreiber sind verpflichtet in regelmäßigen Abständen diese BWS (Lichtschranken, Lichtvorhänge, Laserscanner) zu prüfen.
Die Erstprüfung und die Wiederholungsprüfungen können durch externe Sachkundige durchgeführt werden.
Gerne führen wir diese Prüfungen für Sie durch.

Sie profitieren von:
  • Mitarbeitersicherheit:
  • Feststellung von Sicherheitsmängeln
  • Beseitigung von Sicherheitsmängeln
  • Verringerung der Unfallrisiken
Prozesssicherheit:
  • Sicherstellung von Produktivität, Verfügbarkeit und Ausbringung der Anlage durch regelmäßige Überprüfungen und Instandsetzungen
  • Rechtssicherheit:
  • Nachweis der Überprüfungen auf nachvollziehbaren und übersichtlichen Protokollen oder Eintragungen im Pressenprüfbuch
  • Anbringen einer Prüfplakette bei bestandener Prüfung
  • Durch Protokolle bzw. Eintragungen im Pressenprüfbuch und Sicherheitsplakette jederzeit den Nachweis der Prüfpflicht (BetrSichV, TRBS, DGUV)
  • Natürlich führen wir diese Prüfungen auch an anderen industriellen Anlagen durch, die eine BWS als Schutzeinrichtung verbaut haben.
  • Gerne beraten wir Sie auch bei der sicherheitsgerechten Auswahl bei Nachrüstungen von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen.

Prüfung der berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS) an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung nach ZH 1/281, Ausgabe 1980, Fassung 03/2006 oder nach DIN EN 61496-1:2014-05; VDE 0113-201:2014-05 - Sicherheit von Maschinen - Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen
Ermittlung der Nachlaufwerte und erforderlichen Sicherheitsabstände nach DIN EN ISO 13855

Prüfung der richtigen elektrischen Einbindung in die Steuerung unter Berücksichtigung des in der Risikobeurteilung festgelegten Sicherheitsniveaus nach Maschinenrichtlinie.